OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.02.2004
16 WF 197/03
Normen:
UTAnpG § 2 ; ZPO § 655 ; BGB § 1613 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 375
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 302 FH 235/00

Verfahren nach § 2 UTAnpG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 16 WF 197/03

DRsp Nr. 2004/7668

Verfahren nach § 2 UTAnpG

»Im Verfahren nach § 2 UTAnpG ist § 1613 BGB zu beachten.«

Normenkette:

UTAnpG § 2 ; ZPO § 655 ; BGB § 1613 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 26. Januar 2000 bis 30. Juni 2001 monatlich 507 DM - wobei die Antragstellerin nach ihrer Erklärung vom 10. März 2000 ab Januar 2000 nur über 497 DM vollstrecken will -, ab Juli 2000 123,9 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind zu zahlen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach § 2 UTAnpG, § 655 ZPO für die Zeit ab 01. Januar 2001 § 1612 b Abs. 5 BGB umgesetzt, wonach Kindergeld nur insoweit anzurechnen ist, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat insoweit Erfolg, als die Abänderung erst ab dem 25. April 2002 möglich ist.

1. Der Abänderungsantrag des Kindes vom 21. Dezember 2000 wurde dem Antragsgegner am 25. April 2002 zugestellt. Soweit das Amtsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 26. Januar 2000 ab diesem Datum verfügt hat, beruht dies auf der in dem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren nach § 2 UTAnpG, § 655 ZPO richtigen Umsetzung des § 1612 b Abs. 5 BGB. Der Antragsgegner erhebt auch insoweit keine Einwendungen.