BayObLG - Beschluß vom 26.02.1997
3Z BR 55/97
Normen:
FGG § 12, § 69i;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 151
FamRZ 1998, 323
FuR 1998, 90
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Landshut,

Verfahren über Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Ablehnung bei psychisch Krankem aufgrund letzter tatrichterlicher Entscheidung

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 55/97

DRsp Nr. 1997/3413

Verfahren über Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Ablehnung bei psychisch Krankem aufgrund letzter tatrichterlicher Entscheidung

»Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt § 12 FGG, besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen solchen Antrag eines seit vielen Jahren psychisch erkrankten Betroffenen ohne weitere Ermittlungen ablehnt, falls die letzte tatrichterliche Entscheidung erst knapp zwei Monate zurückliegt.«

Normenkette:

FGG § 12, § 69i;

Gründe: