OLG Naumburg - Beschluss vom 14.06.1999
3 AR 11/99
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 642 § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1166
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 3287/98

Verfahren über Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern - Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltsurteil - ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgericht des ersten Rechtszuges - Sachnähe

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 3 AR 11/99

DRsp Nr. 2001/3624

Verfahren über Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern - Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltsurteil - ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgericht des ersten Rechtszuges - Sachnähe

1. Für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil, das die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil zum Gegenstand hat, ist auch nach der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Neuregelung der Zuständigkeit für Verfahren über Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern nach § 642 ZPO weiterhin das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich zuständig. 2. Dem Wortlaut der Neuregelung des § 642 Abs. 1 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hiermit auch die ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage ersetzen wollte.