SchlHOLG - Beschluss vom 23.11.2001
15 WF 170/01
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 249
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 710/98

Verfahren über Verbleibensanordnung; keine Haftung der Pflegeeltern als Interessenschuldner

SchlHOLG, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 15 WF 170/01

DRsp Nr. 2002/5918

Verfahren über Verbleibensanordnung; keine Haftung der Pflegeeltern als Interessenschuldner

Beantragen Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung des Kindes gemäß § 1632 Absatz 4 BGB, so haften sie regelmäßig nicht für die gerichtlichen Auslagen des Verfahrens.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Pflegemutter des 1993 geborenen . Seit dem 18.06.1995 befindet sich das Kind bei der Beschwerdeführerin. Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 19.12.1997 war der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für entzogen worden. Das Bezirksjugendamt wurde zum Pfleger für das Kind bestellt.

Durch Beschluss vom 2. März 1998 übernahm das Amtsgericht die Pflegschaft, entließ das Bezirksamt als Pfleger und übertrug die Pflegschaft auf das Kreisjugendamt.

Vom Kreisjugendamt wurde das Pflegekind am 10.09.1998 aus der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin herausgenommen und in eine Kleineinrichtung verbracht.