OLG Köln - Beschluß vom 06.04.2001
14 WF 46/01
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 51
NJW-RR 2001, 1442
OLGReport-Köln 2002, 60
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 04.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 369/00

Verfahren zur Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung

OLG Köln, Beschluß vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 14 WF 46/01

DRsp Nr. 2001/11638

Verfahren zur Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung

1. Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozess erfolgen, sondern es muss vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr. 2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden.2. Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfasst; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die Tochter der Beklagten, ist am ...1982 geboren, besucht noch das Gymnasium und ist am 5.9.2000 zu Hause ausgezogen. Die Eltern haben Naturalunterhalt in ihrem Hause angeboten. Die Klägerin beruft sich darauf, von ihren Eltern "herausgeworfen" worden zu sein.

Das Amtsgericht hat der Klägerin, die ihre Eltern im Wege der Stufenklage auf Volljährigenbarunterhalt in Anspruch nimmt, Prozeßkostenhilfe versagt, da zunächst der Rechtspfleger über ihren Antrag, die Naturalunterhaltsbestimmung der Eltern abzuändern, zu entscheiden habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin.