BGH - Beschluß vom 31.07.2002
XII ZB 102/00
Normen:
BGB § 1587o, ; FGG § 53g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 152, 14
FamRZ 2002, 1553
FuR 2002, 520
MDR 2002, 1373
NJW 2002, 3463
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Offenbach am Main,

Verfahrensbeendende Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden Entscheidung

BGH, Beschluß vom 31.07.2002 - Aktenzeichen XII ZB 102/00

DRsp Nr. 2002/12751

Verfahrensbeendende Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden Entscheidung

»Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden Entscheidung, die auf einer nach Eintritt der Rechtskraft angefochtenen Parteivereinbarung nach § 1587o BGB beruht.«

Normenkette:

BGB § 1587o, ; FGG § 53g Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlich begründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit dem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf einen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt.