SchlHOLG - Beschluss vom 07.11.2006
2 W 162/06
Normen:
FGG § 66 ; BGB § 1897 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 130
FamRZ 2007, 1126
OLGReport-Schleswig 2007, 365
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3/06
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII W 5914

Verfahrensfähigkeit des Betroffenen im Betreuungsverfahren - Betreuerauswahl durch Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar

SchlHOLG, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 2 W 162/06

DRsp Nr. 2007/7350

Verfahrensfähigkeit des Betroffenen im Betreuungsverfahren - Betreuerauswahl durch Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar

»1. Nach § 66 FGG ist der Betroffene in Verfahren, die die Betreuung betreffen, ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Demnach kann er auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt (Abweichung vom Saarländischen OLG FGPrax 1999, 106). 2. Die Betreuerauswahl ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar.«

Normenkette:

FGG § 66 ; BGB § 1897 ;

Entscheidungsgründe: