OLG München - Urteil vom 23.11.1994
12 UF 1330/94
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 41
Vorinstanzen:
AG Weilheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 330/90

Verfahrensfehler bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG München, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 12 UF 1330/94

DRsp Nr. 1998/14120

Verfahrensfehler bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsverfahren ist unter Aufhebung der familiengerichtlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen, wenn das Familiengericht bei Zusammentreffen von Rentenanwartschaften West und Ost entgegen der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 VAÜG das Verfahren nicht ausgesetzt, sondern den Versorgungsausgleich durchführt hat, obwohl die Anwartschaften noch nicht angeglichen sind.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

In Übereinstimmung mit den Parteien und den Verfahrensbeteiligten hat der Senat eine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel der L für entbehrlich gehalten (§ 53 b Abs.1 FGG; BGH FamRZ 1983, 267).

Die zulässige Beschwerde der L (§§ 629a Abs.2, 621 Abs.1 Nr. 6, 621 e Abs. 1, 3, 516, 519, 621 a Abs.1 ZPO, 19 ff. FGG) erweist sich als begründet.