OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2014
3 UF 192/13
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 3; § 11, § 11 a, § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7,; Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1,; §§ 1601 ff., 1603 Abs. 2 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2014, 165
FuR 2014, 4
Vorinstanzen:
AG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 42/13

Verfahrensführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Kindermutter bei Bezug von SGB-II-Leistungen; Voraussetzungen und Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Grundsicherung; Fiktive Zurechnung von Einkünften eines wegen schlechter Deutschkenntnissen nur bedingt einsetzbaren Kindesvaters; Pfändbarkeit von Nebeneinkünften des Unterhaltsschuldners neben dem SGB-II-Bezug

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 3 UF 192/13

DRsp Nr. 2014/1564

Verfahrensführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Kindermutter bei Bezug von SGB-II -Leistungen; Voraussetzungen und Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Grundsicherung; Fiktive Zurechnung von Einkünften eines wegen schlechter Deutschkenntnissen nur bedingt einsetzbaren Kindesvaters; Pfändbarkeit von Nebeneinkünften des Unterhaltsschuldners neben dem SGB-II -Bezug

1. Die gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB für ihre minderjährigen Kinder den Mindestkindesunterhalt geltend machende getrennt lebende Kindesmutter bleibt trotz des Bezuges von SGB-II -Leistungen für die Kinder zur Geltendmachung auch rückständigen Kindesunterhalts verfahrensführungsbefugt und aktivlegitimiert, wenn die (teilweise) Leistungsfähigkeit des Kindesvaters zum Kindesunterhalt allein auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruht. Der an sich gemäß § 33 Abs. 1 SGB II erfolgende gesetzliche Forderungsübergang auf den SGB-II -Träger findet in diesem Falle nämlich gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht statt.