I.
Mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 16.2.2001 genehmigte das Amtsgericht dem Betreuer des Betroffenen bis zum 1.6.2002 dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheims. Gleichzeitig bestellte es dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin.
Die vom Betroffenen gegen die Unterbringungsmaßnahme eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.3.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrenspflegerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da dessen Entscheidung Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zugrunde liegen.
1. In Unterbringungssachen gelten für Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend (§ 70m Abs. 3 i.V.m. § 69g Abs. 5 Satz 1 FGG).
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