BayObLG - Beschluss vom 20.08.2001
3Z BR 250/01
Normen:
FGG § 70b;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 45
FamRZ 2002, 629
Rpfleger 2002, 24
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 795/01
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0214/00

Verfahrenspfleger in einer Unterbringungsgenehmigungssache

BayObLG, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 250/01

DRsp Nr. 2001/15456

Verfahrenspfleger in einer Unterbringungsgenehmigungssache

»Ist dem Betroffenen in einer Unterbringungsgenehmigungssache ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser vom Gericht an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen, insbesondere zur persönlichen Anhörung des Betroffenen zu laden. Einen etwaigen Verlegungsantrag des Verfahrenspflegers darf der Tatrichter nur aus einem triftigen Grund ablehnen.«

Normenkette:

FGG § 70b;

Gründe

I.

Mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 16.2.2001 genehmigte das Amtsgericht dem Betreuer des Betroffenen bis zum 1.6.2002 dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheims. Gleichzeitig bestellte es dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin.

Die vom Betroffenen gegen die Unterbringungsmaßnahme eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.3.2001 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrenspflegerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da dessen Entscheidung Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zugrunde liegen.

1. In Unterbringungssachen gelten für Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend (§ 70m Abs. 3 i.V.m. § 69g Abs. 5 Satz 1 FGG).