OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2003
8 W 537/01
Normen:
BGB § 1836 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 56 g Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 424
OLGReport-Stuttgart 2004, 110
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 88/01
AG Freudenstadt, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II GR 2/01

Verfahrenspflegervergütung für einen zum Rechtsanwalt bestellten Verfahrenspfleger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 537/01

DRsp Nr. 2003/15061

Verfahrenspflegervergütung für einen zum Rechtsanwalt bestellten Verfahrenspfleger

»Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach den - die Sätze des BVormVG überschreitenden - Sätzen der BRAGO von der Staatskasse verlangen, wenn er bei Übernahme des Amtes auf diese Vergütung vertrauen durfte.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 56 g Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Im zugrundeliegenden Unterbringungsverfahren hat die generalbevollmächtigte Tochter wegen gravierender Weglauftendenzen ihrer altersverwirrten Mutter, der Betroffenen, die Genehmigung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Heimeinrichtung beantragt.

In dem mit diesem Antrag eingeleiteten Verfahren hat das Amtsgericht Freudenstadt mit Beschluss vom 16.01.2001 den o.g. Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft einer spezifischen anwaltlichen Tätigkeit bedürfe, da es um eine Freiheitsentziehung durch Unterbringung gehe (Bl. 10 d.A.).

Nach Anhörung der Betroffenen und Erstattung eines Sachverständigengutachtens unter Anwesenheit des Verfahrenspflegers, der ebenfalls eine Unterbringung befürwortete, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.01.2001 die Unterbringung der Betroffenen in einem geschlossenen geronto-psychiatrischen Pflegezentrum genehmigt.