OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.10.2009
17 WF 235/09
Normen:
FGG -RG Art. 111; FamFG § 49;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1090
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 458/08

Verfahrensrecht bei einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren in Übergangsfällen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 17 WF 235/09

DRsp Nr. 2009/26052

Verfahrensrecht bei einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren in Übergangsfällen

Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.«

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 2. Oktober 2009 - (einstweilige Anordnung) - 3 F 458/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.

Beschwerdewert: 500,- €.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; FamFG § 49;

Gründe:

I.

Das Kind T., geboren am 22. August 2008, ist das nichteheliche Kind der Frau I. K. und eines Herrn B. L.. Frau I. K. ist außerdem Mutter eines Kindes L., das in einer Pflegefamilie lebt. T. ist inzwischen durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen worden.