1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 2. Oktober 2009 - (einstweilige Anordnung) - 3 F 458/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.
Beschwerdewert: 500,- €.
I.
Das Kind T., geboren am 22. August 2008, ist das nichteheliche Kind der Frau I. K. und eines Herrn B. L.. Frau I. K. ist außerdem Mutter eines Kindes L., das in einer Pflegefamilie lebt. T. ist inzwischen durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen worden.
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