OLG Köln - Beschluß vom 08.04.2002
11 W 25/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 1 § 20 Abs. 1 ; GVG § 23 Ziffer 1 ; ZPO §§ 3 937 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 241
NJW-RR 2002, 1723
OLGReport-Köln 2002, 306
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 25/02

Verfahrensrecht; Familienrecht

OLG Köln, Beschluß vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 11 W 25/02

DRsp Nr. 2002/11286

Verfahrensrecht; Familienrecht

Will die Antragstellerin im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass dem Antragsgegner ein durch trennungsbedingte Enttäuschung verursachtes Verfolgungsverhalten (Zusendung von e-mails und sms, belästigende Anrufe, Geltendmachung unberechtigter Ansprüche) untersagt wird, so übersteigt der Wert der Hauptsache in der Regel nicht 5.000 Euro, so dass das Amtsgericht für die Entscheidung des Streits zuständig ist.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 1 § 20 Abs. 1 ; GVG § 23 Ziffer 1 ; ZPO §§ 3 937 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet ist.