BVerfG - Beschluß vom 06.11.2003
2 BvR 1240/02
Normen:
EStG § 66 Abs. 3 § 52 Abs. 32b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 253
NVwZ-RR 2004, 81
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 68/00
FG Nürnberg, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen III 63/98

Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist für die rückwirkende Stellung von Kindergeldanträgen

BVerfG, Beschluß vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1240/02

DRsp Nr. 2003/14603

Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist für die rückwirkende Stellung von Kindergeldanträgen

Die Ausschlussfrist des § 66 Abs.3 EStG a.F. i.V.m. § 53 Abs. 32b EStG 1998 , wonach das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats bezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3 § 52 Abs. 32b ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG in der für das Kindergeld für die Jahre 1996 und 1997 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG in der im Jahr 1998 geltenden Fassung, wonach das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, verfassungsgemäß ist.