OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.05.2000
11 UF 96/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; VAHRG § 10a ; BarwertVO § 2 § 3 § 4 § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1019
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 687/99

Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung - unzutreffender Verrechnungszins - Verweis auf spätere Abänderung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 11 UF 96/00

DRsp Nr. 2001/3590

Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung - unzutreffender Verrechnungszins - Verweis auf spätere Abänderung

1. Allein der Umstand, dass in der Barwertverordnung ein unzutreffender Verrechnungszins zugrundegelegt ist, vermag eine Verfassungswidrigkeit des Umrechnungsgebots wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein noch nicht zu begründen. 2. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Anwendung eines Verrechnungszinses von 5,5 Prozent im Vergleich zu der durchschnittlichen Rentensteigerung in den letzten Jahren und der Prognose für die überschaubare Zukunft zu einer übermäßig hohen Abwertung der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit der Umwertung auf eine dynamische Basis führt. 3. Es ist derzeit jedoch davon abzusehen, anstelle der Barwertverordnung eine eigene Ersatztabelle zu verwenden, da dies wegen der Schwankungsbreite des zugrundezulegenden Verrechnungszinses bis zum Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung oder einer Änderung der Barwertverordnung zu einer weitgehenden Rechtszersplitterung im Versorgungsausgleich führen würde.