Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben und weitere Fragen mit ihnen nicht zu erörtern sind.
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