BVerfG - Beschluss vom 08.11.2007
2 BvR 2526/06
Normen:
BBesG § 39 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 1836/05
VG Düsseldorf, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 384/05

Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an Beamte in einer eingetragen Lebenspartnerschaft

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2526/06

DRsp Nr. 2007/23295

Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an Beamte in einer eingetragen Lebenspartnerschaft

Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf Verheiratete i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben.

Normenkette:

BBesG § 39 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren.