BVerfG - Beschluss vom 06.05.2008
2 BvR 1830/06
Normen:
BBesG § 40 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 932
JZ 2008, 792
NJW 2008, 2325
ZBR 2008, 379
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1368/05
VG Düsseldorf, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 8353/04

Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung des Familienzuschlags an in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1830/06

DRsp Nr. 2008/12803

Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung des Familienzuschlags an in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte

Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf Verheiratete i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von Beamten, die nicht verheiratet sind, aber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht beziehungsweise nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren.