FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 99, 49
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 88/98
Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung - Widerspruchsbefugnis
BVerfG, Beschluß vom 17.08.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1206/98
DRsp Nr. 2004/15382
Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung - Widerspruchsbefugnis
Widerspruch gegen eine vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung kann nur einlegen, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch.
Normenkette:
FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;
Gründe:
I.
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