I.
Die Kammer hat am 31. Juli 1998 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999 untersagt wurde.
Gegen diese einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 7. August 1998 Widerspruch eingelegt, hilfsweise hat sie Einwendungen gegen den Fortbestand der einstweiligen Anordnung erhoben. Der Widerspruch wurde mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen.
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