(einschließlich Abweichender Meinung[en])
A.
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen haben (§ 1355 Abs. 1 BGB).
I.
1. Über den Ehe- und Familiennamen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch:
§ 1355
(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
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