OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.11.2001
11 UF 3092/01
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 904
FamRZ 2002, 904
NJW-RR 2002, 582
OLGReport-Nürnberg 2002, 46
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 54 FH 51/01

Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 11 UF 3092/01

DRsp Nr. 2002/334

Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB

»Die Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.11.1999 verpflichtet, an den Antragsteller ab 01.07.1999 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gem. § 1 Regelbetrag-VO abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, ab dem 01.06.2004 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 1 Regelbetrag-VO abzgl. des hälftigen Kindergeldbetrages für ein erstes Kind zu zahlen.

Das Amtsgericht Erlangen hat am 20. Juli 2001 im vereinfachten Abänderungsverfahren den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg dahin abgeändert, daß ab 01.01.2001 das Kindergeld in der Höhe nicht angerechnet wird, in welcher der titulierte Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet.

Gegen diesen ihm am 26.07.2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 07.08.2001 Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Beschluß des Amtsgerichts Erlangen aufzuheben. Er macht geltend, die Nichtanrechnung des Kindergeldes sei verfassungswidrig.