OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2001
9 UF 87/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 205
Vorinstanzen:
AG Guben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 FH 10/00

Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 9 UF 87/01

DRsp Nr. 2003/2784

Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB

Die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB zur Anrechnung von Kindergeld verstößt weder gegen Art. 1, 2, 3 oder 6 i. V. m. 20 GG noch gegen Art. 8 EMRK.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Die gem. § 652 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Bedenken des Beschwerdeführers gründen sich darauf, dass er hinsichtlich der in § 1612 b Abs. 5 BGB getroffenen Regelung zur Anrechnung von Kindergeld eine Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK sieht und die Vorschrift aus diesem Grunde für verfassungswidrig hält. Der Senat teilt diese Bedenken nicht.