BVerfG - Beschluß vom 15.02.1995
1 BvR 71/93
Normen:
BGB § 1933 S. 1 Alternative 1, Alternative 2 ; FGG § 28 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 630 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)84Nr. 1
ErbPrax 1005, 291
EzFamR BGB § 1933 Nr. 1
EzFamR aktuell 1995, 162
FamRZ 1995, 536
FuR 1995, 238
NJW-RR 1995, 769
ZEV 1995, 183
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 590/91
OLG Stuttgart, vom 03.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 185/92

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts bei Tod eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 71/93

DRsp Nr. 1995/4672

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts bei Tod eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens

1. Durch § 1933 Satz 1 2. Alternative BGB wird der für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ohnehin eintretende Verlust des gesetzlichen Ehegattenerbrechts unter den dort genannten Voraussetzungen vorverlegt. Dem liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse eines Erblassers, wenn beide Ehegatten durch begründeten Scheidungsantrag und Zustimmung zu erkennen gegeben haben, daß sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen.2. Eine solche Einschätzung ist sachgerecht und überschreitet nicht den bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Erbrechts dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Wertungs- und Gestaltungsspielraum.

Normenkette:

BGB § 1933 S. 1 Alternative 1, Alternative 2 ; FGG § 28 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 630 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren erfolglos die Ausstellung eines Erbscheins als gesetzlicher Miterbe seiner verstorbenen Ehefrau beantragt. Er wendet sich gegen die Auffassung der Gerichte, daß sein Erbrecht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei.