BVerfG - Beschluß vom 02.08.1990
1 BvR 1431/86
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 9
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RKg 6/85

Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Anspruchs auf Kindergeld

BVerfG, Beschluß vom 02.08.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 1431/86

DRsp Nr. 2004/15505

Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Anspruchs auf Kindergeld

1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen soweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird, liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Kind, für das Kindergeld nicht mehr gezahlt wird, über ein Einkommen verfügt, das das Existenzminimum abdeckt. 2. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, daß der Gesetzgeber den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf und dieser Gesichtspunkt auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann.

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung läßt einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen.