BVerfG - Beschluß vom 13.08.1993
2 BvR 1469/93
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b § 93c Abs. 1 S. 1 § 93d Abs. 2 S. 1 § 35 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 24;
Fundstellen:
BayVBl 1994, 77
EuGRZ 1994, 402
EzFamR aktuell 1993, 382
EzFamR GG Art. 6 Nr. 22
FamRZ 1993, 1296
FuR 1993, 349
NJW 1993, 3059
NStE Nr. 20 zu § 119 StPO
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 21.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 1371/93
LG Würzburg, vom 09.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 225/93

Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen durch Familienangehörige

BVerfG, Beschluß vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1469/93

DRsp Nr. 1993/2351

Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen durch Familienangehörige

1. Besuche eines Untersuchungsgefangenen durch außerhalb der Anstalt lebende Personen sind nur in begrenztem Umfang möglich, wobei sowohl die Untersuchungsgefangenen als auch die an einem Besuch interessierten Person solche Einschränkungen als natürliche Folge des Freiheitsentzuges hinnehmen müssen. Dabei sind jeweils die räumliche und die personelle Ausstattung der Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchsetzung von Besuchen in Betracht zu ziehen.2. Die äußerste Grenze der Zulässigkeit einer Beschränkung von Besuchsmöglichkeiten ist erst dann überschritten und damit Verfassungsrecht verletzt, wenn die Verweigerung einer Besuchserlaubnis weder zur Sicherung der Haftzwecke noch der Anstaltsordnung geboten ist und in ihrer Belastung für die Betroffenen über das situationsbedingt typische Ausmaß erheblich hinausreicht. Das gilt vor allem dann, wenn hierdurch Elemente der verfassungsrechtlich festgelegten Wertordnung berührt werden (BVerfGE 42, 95).