BVerfG - Beschluß vom 13.06.1994
1 BvR 647/94
Normen:
DDR-FGB § 29 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4 , Abs. 5 Art. 234 § 5 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)273b
DtZ 1995, 244
EzFamR EGBGB Art. 18 Nr. 6
FamRZ 1994, 1453
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 135 F 30079/91
II. KG Berlin - Urteil vom 30.07.1992 - 16 UF 1959/92,
BGH, vom 02.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 191/92

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Anwendung und Auslegung des innerdeutschen Kollisionsrechts in Unterhaltssachen

BVerfG, Beschluß vom 13.06.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 647/94

DRsp Nr. 1995/6716

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Anwendung und Auslegung des innerdeutschen Kollisionsrechts in Unterhaltssachen

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn zum einen das Fachgericht (hier: BGH) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf seine später in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung hinweist und zum anderen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbevollmächtigter mit der Möglichkeit dieser rechtlichen Beurteilung hätte rechnen müssen, da die Streitfrage (entsprechende Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 oder Abs. 5 EGBGB) von Anfang offenlag und im Urteil des Gerichtes der Vorinstanz eingehend dargestellt worden war.2. Der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes wird nicht verletzt, wenn der von dem Fachgericht angenommene Wechsel des Unterhaltsstatuts eine Folge der Übersiedlung des Beschwerdeführers aus der ehemaligen DDR nach West-Berlin im Jahre 1989 und nicht des Einigungsvertrages war.

Normenkette:

DDR-FGB § 29 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4 , Abs. 5 Art. 234 § 5 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt.