OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2004
5 UF 262/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 ; BGB § 1570 § 1606 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 Satz 1 § 1615l Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 § 1615l Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3512
OLGReport-Hamm 2004, 328
VersR 2004, 1893
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 172/02

Verfassungswidrige Befristung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Kindern - Vorlagebeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 5 UF 262/04

DRsp Nr. 2004/17387

Verfassungswidrige Befristung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Kindern - Vorlagebeschluss

Der Senat hält die grundsätzliche zeitliche Befristung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BGB, wonach der Anspruch der nichtehelichen Mutter (oder wenn dieser das Kind betreut, gemäß § 1615 l Abs. 5 BGB des nichtehelichen Vaters) auf Betreuungsunterhalt auf bis zu 3 Jahre nach der Geburt des Kindes befristet ist, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes für verfassungswidrig.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 ; BGB § 1570 § 1606 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 Satz 1 § 1615l Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 § 1615l Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Mutter, der Beklagte der Vater des am 18.04.1997 geborenen Kindes D, das bei der Klägerin lebt und von dieser betreut wird. Die Parteien sind und waren nicht miteinander verheiratet.