BVerfG - Beschluß vom 10.01.1995
1 BvL 20/87
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 Halbs. 1 ; Abs. 2a S. 1 § 36 § 37 ; BGB § 1360 § 1360a § 1360b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 91, 389
BB 1995, 830
DVBl 1995, 670
EuGRZ 1995, 424
FamRZ 1995, 661
FuR 1995, 145
JuS 1995, 735
NJ 1995, 279
NJW 1995, 1341
NVwZ 1995, 677
SGb 1995, 392
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 83.3750
VG Hannover, vom 03.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen A 386/87

Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei der Ausbildungsförderung

BVerfG, Beschluß vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvL 20/87 - Aktenzeichen 1 BvL 20/88

DRsp Nr. 1995/6727

Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei der Ausbildungsförderung

»Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen und Vermögen eines dauernd vom Auszubildenden getrennt lebenden Ehegatten - unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - bedarfsmindernd zu berücksichtigen (Weiterführung von BVerfGE 71, 146).«

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2 Halbs. 1 ; Abs. 2a S. 1 § 36 § 37 ; BGB § 1360 § 1360a § 1360b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei der Ermittlung des Bedarfs eines Auszubildenden, nach dem sich die Höhe der Ausbildungsförderung bestimmt, auch Einkommen und Vermögen des von dem Auszubildenden dauernd getrennt lebenden Ehegatten - unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - pauschal anzurechnen.