BVerfG - Beschluß vom 22.02.1983
1 BvL 17/81
Normen:
EGBGB Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 63, 181
DAVorm 1983, 490
DNotZ 1983, 356
DÖV 1983, 781
DVBl 1983, 797
EuGRZ 1984, 234
FamRZ 1983, 450
FamRZ 1983, 562
IPRax 1983, 192
IPRax 1983, 223
JuS 1983, 711
JZ 1983, 386
MDR 1983, 640
NJW 1983, 1968
Rpfleger 1983, 250
StAZ 1983, 200
ZfSH/SGB 1983, 223
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 14.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen VI 35/81

Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

BVerfG, Beschluß vom 22.02.1983 - Aktenzeichen 1 BvL 17/81

DRsp Nr. 1996/6620

Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm in seinen Willen aufgenommen hat, insbesondere zur Bedeutung des Zeitablaufs.2. Die Kollisionsregelung in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EGBGB, die für die Beurteilung des maßgeblichen Güterrechtsstatus an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG

Normenkette:

EGBGB Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nach Art. 15 EGBGB für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend sind, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte.

I.

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift lautet:

Art. 15 EGBGB

(1) Das eheliche Güterrecht wird nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war.

(2) Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichsangehörigkeit oder haben ausländische Ehegatten ihren Wohnsitz im Inlande, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte; die Ehegatten können jedoch einen Ehevertrag schließen, auch wenn er nach diesen Gesetzen unzulässig sein würde.