OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2012
13 WF 168/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 2; RVG § 45; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 898
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 55/10

Verfügung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren in Übergangsfällen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 13 WF 168/11

DRsp Nr. 2012/15162

Verfügung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren in Übergangsfällen

Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht - vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 2; RVG § 45; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; BGB § 242;

Gründe:

I. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrages nach § 55 RVG.

Sie hat in einem Versorgungsausgleichsverfahren, dass das Amtsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG wieder aufgenommen hat, den dortigen Antragsgegner anwaltlich vertreten. Der dortigen Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.08.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter erneuter Beiordnung der ihr im vorausgegangenen Scheidungsverfahren bereits beigeordneten Rechtsanwältin (vgl. 50 GA).

Nach Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens beantragte die Rechtsmittelführerin, ohne für ihren Mandanten im wiederaufgenommenen Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt zu haben, eine Kostenfestsetzung gemäß § 55 RVG über insgesamt 186,24 € (vgl. 83 GA). Diesen Antrag wies das Amtsgericht - Rechtspflegerin - durch Beschluss vom 13.05.2011 unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 16.2.2011 - XII ZB 261/10 zurück.