OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.12.2001
16 WF 548/01
Normen:
BGB § 284 Abs. 3 § 1613 Abs. 1 § 1585 b Abs. 2 § 1570 § 1573 Abs. 2 § 1613 Abs. 1 S. 2 § 1585 b § 1613 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1563
FuR 2002, 325
NJW 2002, 1354
OLGReport-Stuttgart 2002, 190
Vorinstanzen:
AG Böblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1431/01

Vergleich über nachehelichen Unterhalt: Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschüttert die Vergleichsgrundlage und rechtfertigt Änderung des Vergleichs für die Zukunft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 16 WF 548/01

DRsp Nr. 2002/5953

Vergleich über nachehelichen Unterhalt: Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschüttert die Vergleichsgrundlage und rechtfertigt Änderung des Vergleichs für die Zukunft

»1. Haben geschiedene Eheleute der Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Vergleich die Anrechnungs- oder Mischmethode zu Grunde gelegt und sich (wovon im Zweifel auszugehen ist) hierbei an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, so erschüttert eine Änderung dieser Rechtsprechung die Vergleichsgrundlage mit der Folge, dass eine Abänderung des Vergleichs und eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zukunft gemäß der Differenz- bzw. Additionsmethode allein auf die Änderung der Rechtsprechung gestützt werden kann. 2. § 284 Abs. 3 BGB findet in teleologischer Reduktion keine Anwendung auf Unterhaltsansprüche, soweit die anspruchserhaltende Wirkung der §§ 1613 Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB in Frage steht.«

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 3 § 1613 Abs. 1 § 1585 b Abs. 2 § 1570 § 1573 Abs. 2 § 1613 Abs. 1 S. 2 § 1585 b § 1613 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Abänderungsklage bietet überwiegend hinreichende Aussicht auf Erfolg.