OLG Koblenz - Beschluss vom 06.10.2004
13 WF 930/04
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 738

Vergleichsgebühr bei Verständigung im Sorgerechtsstreit

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 13 WF 930/04

DRsp Nr. 2005/13963

Vergleichsgebühr bei Verständigung im Sorgerechtsstreit

»In einem Sorgerechtsstreit entsteht die Vergleichsgebühr dann nicht, wenn die Eltern sich lediglich darauf verständigen, zur Beilegung ihres Streits die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ;

Gründe:

Die Parteien trafen im Scheidungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2004 folgende Vereinbarung: "Die Parteien verpflichten sich, sich wegen des Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn ....... bei der Beratungsstelle ..... abzumelden und konstruktiv dort eine Beratung in Anspruch zu nehmen."

Die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, die diesem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet waren, beantragen gemäß § 123 BRAGO die Festsetzung ihrer Kosten und dabei im Hinblick auf die genannte Vereinbarung die Festsetzung einer Vergleichsgebühr.

Der Rechtspfleger setzte die geltend gemachte Vergleichsgebühr ab; die hiergegen eingelegte Erinnerung wies der Amtsrichter zurück.

Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit ihrer Beschwerde.

Die gemäß § 128 IV BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.