OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2021
20 W 183/19
Normen:
§ 1836 Abs 2 BGB;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 11.06.2019

Vergütung des an sich berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 20 W 183/19

DRsp Nr. 2023/4457

Vergütung des an sich berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft

Der tatsächlich berufsmäßig tätige Nachlasspfleger, für den die berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft aber nicht festgestellt ist, muss sich hinsichtlich der Vergütung so behandeln lassen, als sei er nicht berufsmäßig tätig. Bei der Bemessung der Vergütung können daher weder Kosten für den Unterhalt einer Anwaltskanzlei noch anfallende Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2 wird für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 02.04.2019 eine Vergütung in Höhe von 880 € bewilligt. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1836 Abs 2 BGB;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist seit 1978 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Erbrecht. Seinen Angaben zufolge bearbeitet er seit 1979 Nachlasspflegschaften.