Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Dem Beteiligten zu 2 wird für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 02.04.2019 eine Vergütung in Höhe von 880 € bewilligt. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 2 ist seit 1978 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Erbrecht. Seinen Angaben zufolge bearbeitet er seit 1979 Nachlasspflegschaften.
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