Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 3.774,35 EUR zurückgewiesen.
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2, Abs. 7 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, Art.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 S. 1 FGG.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|