KG - Beschluss vom 13.09.2011
1 W 462/10
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BerHiG § 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 382/06

Vergütung des anwaltlichen Berufsbetreuers für die Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens

KG, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 1 W 462/10

DRsp Nr. 2011/16690

Vergütung des anwaltlichen Berufsbetreuers für die Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens

Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogen qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt. Bereitet der anwaltliche Berufsbetreuer für den bedürftigen Betroffenen ein Regelinsolvenzverfahren vor, richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach den Gebührensätzen des Beratungshilfegesetzes.

Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 3.774,35 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BerHiG § 1;

Gründe:

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2, Abs. 7 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG -ReformG.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 S. 1 FGG.