Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem berufsmäßig bestellten Betreuer, dem nach erfolgreich abgeschlossenem Studium in der Diplom-Fachrichtung Chemie an der Technischen Hochschule X der Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen wurde, für seine Tätigkeit ab dem 1. Juli 2001 ein Stundensatz von 60,-- DM zusteht.
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