OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2005
20 W 358/04
Normen:
BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 870/02

Vergütung des Berufsbetreuers - betreuungsrelevante Fachkenntnisse aufgrund abgeschlossenen Chemiestudiums an Technischer Hochschule?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 20 W 358/04

DRsp Nr. 2005/10996

Vergütung des Berufsbetreuers - betreuungsrelevante Fachkenntnisse aufgrund abgeschlossenen Chemiestudiums an Technischer Hochschule?

»Das an einer Technischen Hochschule abgeschlossene Studium der Fachrichtung Chemie vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 31,- EUR nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG

Normenkette:

BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem berufsmäßig bestellten Betreuer, dem nach erfolgreich abgeschlossenem Studium in der Diplom-Fachrichtung Chemie an der Technischen Hochschule X der Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen wurde, für seine Tätigkeit ab dem 1. Juli 2001 ein Stundensatz von 60,-- DM zusteht.