OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2005
20 W 427/04
Normen:
BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 494/04

Vergütung des Berufsbetreuers - betreuungsrelevante Fachkenntnisse aufgrund Hochschulstudiums der Fachrichtung Landschaftsplanung?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 427/04

DRsp Nr. 2005/10984

Vergütung des Berufsbetreuers - betreuungsrelevante Fachkenntnisse aufgrund Hochschulstudiums der Fachrichtung Landschaftsplanung?

»1. Das abgeschlossene Hochschulstudium der Fachrichtung Landschafts- und Freiraumplanung vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung, und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 31,-- Euro nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG. 2. Das dreistufige Vergütungssystem des § 1 Abs. 1 BVormVG lässt es nicht zu, unter Verzicht auf einen Berufs- oder Hochschulabschluss allein auf das Vorhandensein entsprechender Fähigkeiten oder Kenntnisse abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BGB § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).