OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.11.2000
3 W 226/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2001, 78

Vergütung des Berufsbetreuers - gesetzliche Stundensätze als Regelsätze - Überschreitung bei Schwierigkeit des Betreuungsgeschäfts

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 226/00

DRsp Nr. 2001/9987

Vergütung des Berufsbetreuers - gesetzliche Stundensätze als Regelsätze - Überschreitung bei Schwierigkeit des Betreuungsgeschäfts

»Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 (BtPrax 2001, 30) hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (BtPrax 1999, 241) nicht mehr fest. Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG eine wesentliche Orientierungshilfe. Sie sind im Regelfall angemessen und dürfen nur überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit des Betreuungsgeschäfts ausnahmsweise gebietet.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2001, 78