OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2001
10 W 13/00
Normen:
BVormVG § 1 ; BGB § 1836 a ;
Vorinstanzen:
LG Hannover - 9 T 1086/00 (48),
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII K 1796

Vergütung des Berufsbetreuers - Kontaktstudium an Fachhochschule - kein Abschluss

OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 10 W 13/00

DRsp Nr. 2001/9257

Vergütung des Berufsbetreuers - Kontaktstudium an Fachhochschule - kein Abschluss

»Ein Kontaktstudium an einer Fachhochschule, das der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen eines Betreuers dient, erfüllt ohne eine erfolgreiche Abschlussprüfung nicht die Voraussetzungen für die Erhöhung der Vergütung eines Berufsbetreuers auf 60 DM gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG

Normenkette:

BVormVG § 1 ; BGB § 1836 a ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 7. April 2000 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrages zugunsten der ####### (Beteiligter zu 1) für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin ####### in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 in der hier in Rede stehenden Betreuungssache einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.321,40 DM als Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht einen Stundensatz in Höhe von 45,- DM für die ausgeübte Tätigkeit zugrunde gelegt.