OLG Naumburg - Beschluss vom 04.07.2001
8 Wx 8/01
Normen:
BVormVG § 2 § 1 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Naumburg 2001, 530
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 314/01
AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 29/98

Vergütung des Berufsbetreuers - Übergangsvergütung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 8/01

DRsp Nr. 2001/11478

Vergütung des Berufsbetreuers - Übergangsvergütung

»Die nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu bewilligende Übergangsvergütung ist nach dem Stundensatz zu bemessen, der in der Vergangenheit tatsächlich bewilligt worden ist. Die Übergangsregelung bezweckt eine gewisse Besitzstandswahrung, mit der verhindert werden soll, das Berufsbetreuer durch die Anwendung neuen Rechts Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie während der 18-monatigen Übergangszeit Gelegenheit hatten, durch eine nach § 2 BVormVG vorgesehene Ausbildung eine höhere Qualifikation zu erreichen.«

Normenkette:

BVormVG § 2 § 1 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.