OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.09.1999
3 W 140/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 180
NJW-RR 2000, 223
OLGReport-Zweibrücken 1999, 491

Vergütung des Berufsbetreuers

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 3 W 140/99

DRsp Nr. 2001/3417

Vergütung des Berufsbetreuers

»Die Vergütung des Berufsbetreuers bestimmt sich nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 bei bemittelten und mittellosen Betreuten grundsätzlich nach den gleichen Kriterien.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Nach der in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG getroffenen Neuregelung, die durch Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtRÄndG BGBl. I S. 1580) geschaffen wurde, ist im Verfahren über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie, wie hier, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

II.