OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.10.2004
3 W 13/04
Normen:
BGB § 1836b ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2005, 214
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 254/03
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen VVII - 345/03

Vergütung des Berufsbetreuers, Rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 3 W 13/04

DRsp Nr. 2005/835

Vergütung des Berufsbetreuers, Rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung

»Es kann dahingestellt bleiben, ob eine abstrakte Pauschalierung der Betreuervergütung entsprechend dem, in dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" enthaltenen Vorschlag bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich ist. Die rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung entsprechend § 1836 b BGB ist jedenfalls unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 1836b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) war bis zum 18. August 2004 gerichtlich bestellte Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen. Die Betreuung umfasste die Wirkungskreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Postangelegenheiten.

Mit Kostennote vom 11. September 2003 hat die Beteiligte zu 2) die Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit vom 28. November 2002 bis 16. September 2003 auf 3 078,63 EUR beantragt. Für diesen Zeitraum hatte sie einen im Einzelnen aufgeschlüsselten Zeitaufwand von 72,42 Stunden angegeben. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vergütung der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 auf 2 604,10 EUR und den ihr zustehenden Aufwendungsersatz auf 474,52 EUR festgesetzt.