Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27.08.2008 aufgehoben und die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Rathenow vom 02.03.2007 dahin abgeändert, dass über die darin anerkannten Vergütungen von 814,89 € und 402,00 € hinaus weitere 276,38 € für den Zeitraum 01.07. - 15.12.2005 und 301,50 € für den Zeitraum 16.12.2005 - 15.06.2006 zur Vergütung festgesetzt werden.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 577,88 € festgesetzt.
I.
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