BayObLG - Beschluss vom 05.02.2002
3Z BR 325/01
Normen:
BGB § 1836a § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 73
FamRZ 2002, 1289
OLGReport-BayObLG 2002, 215
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4700/00
AG Traunstein XVII.1020/97,

Vergütung des Betreuers bei Mittelosigkeit - maßgebender Zeitpunkt - einzusetzendes Vermögen - nicht verbrauchte Versorgungsbezüge nach Opferentschädigungsgesetz

BayObLG, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 325/01

DRsp Nr. 2002/4482

Vergütung des Betreuers bei Mittelosigkeit - maßgebender Zeitpunkt - einzusetzendes Vermögen - nicht verbrauchte Versorgungsbezüge nach Opferentschädigungsgesetz

»1. Bei der Betreuervergütung ist die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich und grundsätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betreuten zu beurteilen.2. Werden laufende Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (hier: Grundrente) nicht verbraucht, sondern dem Vermögen zugeführt, ist es dem Betreuten grundsätzlich zuzumuten, dieses für die Kosten der Betreuung zu verwenden.«

Normenkette:

BGB § 1836a § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist ein Berufsbetreuer bestellt.

Diesem bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.10.2000 für die vom 1.10.1998 bis 31.5.2000 geleistete Tätigkeit eine aus dem Vermögen des Betroffenen zu bezahlende Vergütung in Höhe von 3176,08 DM.