BayObLG - Beschluss vom 08.05.2002
3Z BR 68/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1591
OLGReport-BayObLG 2002, 398
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4430/01
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0218/01

Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 68/02

DRsp Nr. 2002/11151

Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

»Die Höhe der Honorare oder Gebühren, die für die private Verwaltung eines über 9 Mio. Euro betragenden Vermögens des Betroffenen üblicherweise zu entrichten wären, ist für die Bemessung der Vergütung des Betreuers nicht maßgebend.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene sind Betreuer bestellt. Die Sorge für ihr Vermögen obliegt gemäß Beschlüssen des Amtsgerichts vom 22.4. und 12.8.1999 einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. Diesem bewilligte das Amtsgericht für die bis 15.12.2000 wahrgenommenen Betreuergeschäfte Vergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von jeweils 300 DM.

Auf dieser Basis setzte das Amtsgericht am 25.10.2001 auch die Vergütung für den Abrechnungszeitraum 18.12.2000 bis 18.6.2001 fest. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin der Betroffenen hat das Landgericht dem Betreuer mit Beschluss vom 22.2.2002 dagegen nur noch einen Stundensatz von 150 DM zuerkannt.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Reduzierung des Stundensatzes wie folgt begründet: