OLG Dresden - Beschluss vom 01.08.2011
24 WF 588/11
Normen:
FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 1002/10

Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind

OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 24 WF 588/11

DRsp Nr. 2012/22106

Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind

Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands Frau G wird der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen - Familiengericht - vom 25.05.2011, Az: 12 F 1002/10, dahin abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 2.200,00 EUR festgesetzt wird.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe:

I. Der Vater der Kinder xxx, geb. 06.07.2000, und xxx, geb. 15.06.1996, beantragte bei dem Amtsgericht Bautzen - Familiengericht -, ihm die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen.