1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands Frau G wird der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen - Familiengericht - vom 25.05.2011, Az:
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Vater der Kinder xxx, geb. 06.07.2000, und xxx, geb. 15.06.1996, beantragte bei dem Amtsgericht Bautzen - Familiengericht -, ihm die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen.
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