OLG Koblenz - Beschluss vom 16.09.2014
13 WF 810/14
Normen:
RVG § 48; FamFG § 76 f; ff ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 135/14

Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten RechtsanwaltsUmfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs auch über nicht rechtshängige Ansprüche

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 13 WF 810/14

DRsp Nr. 2015/3157

Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs auch über nicht rechtshängige Ansprüche

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19. Mai 2014, 13 WF 369/14). Der Bewilligungsbeschluss ist dabei zum Zwecke der Ermittlung seiner Reichweite nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Infolge der Anwaltsbeiordnung darf dabei die Rechtskundigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nicht unberücksichtigt bleiben. Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19. Mai 2014, 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 undOLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).