I.
Die für die nicht mittellose Betroffene bestellte berufsmäßige Betreuerin hat mit Schreiben vom 1.11.2001 beim zuständigen Vormundschaftsgericht für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 1.11.2001 die Festsetzung einer aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlenden Vergütung von 15926,02 DM und eines Aufwendungsersatzes von 1071,46 DM beantragt.
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