BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
3Z BR 230/02
Normen:
FGG § 67 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1835 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1372
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen T 97/02
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 128/00

Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellten Rechtsanwalts

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 230/02

DRsp Nr. 2003/6391

Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellten Rechtsanwalts

»Ein zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellter Rechtsanwalt kann im Regelfall nur eine Vergütung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. den für Vormünder geltenden Vorschriften verlangen. Eine Honorierung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die ihm obliegende Prüfung des Vergütungsantrags die vertiefte Befassung mit Rechtsfragen entsprechend einer anwaltsspezifischen Tätigkeit erfordert und damit über das Standardwissen eines Betreuers der höchsten Vergütungsstufe hinausgeht.«

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1835 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die für die nicht mittellose Betroffene bestellte berufsmäßige Betreuerin hat mit Schreiben vom 1.11.2001 beim zuständigen Vormundschaftsgericht für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 1.11.2001 die Festsetzung einer aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlenden Vergütung von 15926,02 DM und eines Aufwendungsersatzes von 1071,46 DM beantragt.