LG Darmstadt - Urteil vom 11.08.2004
5 T 403/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 § 1909 Abs. 1 § 1915 Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 735
Vorinstanzen:
AG Dieburg (AG Seligenstadt) - 50 F 293/03 - 05.03.2004,

Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

LG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 5 T 403/04

DRsp Nr. 2005/20728

Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

1. Ein als Ergänzungspfleger herangezogener Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach Vorschriften der BRAGO beanspruchen, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, für die ein nicht juristisch ausgebildeter Ergänzungspfleger in vergleichbarer Lage einen Rechtsanwalt herangezogen hätte.2. Der als Ergänzungspfleger herangezogene Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit auch dann die vollen Gebühren verlangen, wenn nach deren Art die Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 § 1909 Abs. 1 § 1915 Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 11.04.2003 ist die Beteiligte zu 1) als Ergänzungspflegerin für die Betroffenen bestellt worden. Ihr Wirkungskreis umfasste die Vertretung der Minderjährigen bei dem Abschluss eines Darlehensvertrages über die Guthabensbeträge der Konten bei der Volksbank Nr. ... und Nr. ... mit den Kindeseltern, die Regelung der Auszahlung und die Absicherung der sich hieraus für die Kinder ergebenden Forderungsbeträge.