Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.444 €
I.
Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger des mittlerweile verstorbenen Betroffenen weitere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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